Religionszugehörigkeit darf von Kirchen nicht zur Einstellungsvoraussetzung gemacht werden (Urteil des BAG vom 25.10.2018 – Az. 8 AZR 501/14)

Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgericht dürfen Kirchen künftig die Zugehörigkeit zu einer christlichen Religion nur noch dann zu einer Einstellungsvoraussetzung machen, wenn die Re­li­gi­on „nach der Art der Tätig­keit ei­ne ge­recht­fer­tig­te be­ruf­li­che An­for­de­rung dar­stellt“.

Die Re­li­gi­on muss, so das BAG im An­schluss an den EuGH,

  • “nach der Art der Tätig­kei­ten oder den Umständen ih­rer Ausübung
  • ei­ne we­sent­li­che, rechtmäßige und ge­recht­fer­tig­te be­ruf­li­che An­for­de­rung an­ge­sichts des Ethos der Re­li­gi­ons­ge­mein­schaft bzw. Ein­rich­tung dar­stel­len.“

Soll also der Bewerber christliche Werte vermitteln, beispielsweise als Religionslehrer, dann darf die Kirche auch künftig die Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft verlangen.

Spielt die Religion für das Berufsbild des Bewerbers dagegen keine Rolle, beispielsweise Arzt an einem kirchlichen Krankenhaus, dann darf der Bewerber künftig nicht mehr allein aus dem Grund abgelehnt werden, weil er konfessionslos ist oder einer anderen Religionsgemeinschaft angehört.

Hält sich die Kirche oder der kirchliche Träger nicht an diese Vorgaben, kann der abgelehnte Bewerber Schadensersatz verlangen.