Reisezeit ist Arbeitszeit (Urteil des BAG vom 17. Oktober 2018 – 5 AZR 553/17)

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass bei vom Arbeitgeber angeordneten Auslandsreisen nicht nur die normale Arbeitszeit von 8 Stunden zu vergüten ist, sondern die gesamte Reisezeit. Wörtlich führt das BAG aus:
„Entsendet der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland, erfolgen die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und sind deshalb in der Regel wie Arbeit zu vergüten. Erforderlich ist dabei grundsätzlich die Reisezeit, die bei einem Flug in der Economy-Class anfällt.“