Kettenbefristungen sind unzulässig (BVerfG, Beschl. v. 06.06.2018, Az. 1 BvL 7/14, 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14)

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem neuen Urteil entschieden, dass sachgrundlose Befristungen zulässig sind und bei demselben Arbeitgeber ein Arbeitnehmer auch nur einmal befristet beschäftigt werden darf. Die Ausnahmen sind sehr eng zu fassen. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist die gesetzliche Regelung eindeutig und lässt keinen Raum für Interpretation. Damit stellt sich das Bundesverfassungsgericht eindeutig gegen die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und erklärt diese für verfassungswidrig.

Konkret bedeutet dies, dass ein Arbeitnehmer, der bei einem Arbeitgeber bereits in der Vergangenheit befristet eingestellt war, bei einer Neueinstellung nicht erneut nur befristet beschäftigt werden darf. Der Arbeitgeber muss ihm einen unbefristeten Arbeitsvertrag geben.

In ganz engen Grenzen dürften die Arbeitsgerichte den Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG auch künftig einschränken. Und zwar dann, wenn keine Gefahr einer Kettenbefristung, d. h. von mehreren aneinander anschließenden Befristungen, besteht und unbefristete Arbeitsverhältnisse die Regelbeschäftigungsform sind. Dann sei das generelle Verbot der erneuten sachgrundlosen Befristung unzumutbar. Dies ist beispielsweise bei Saisonkräften der Fall.

Als Beispiele, bei denen das Bundesverfassungsgericht für eine erneute Befristung als zulässig erachtet, nennt es eine sehr lang zurückliegende Vorbeschäftigung, ein ganz anders geartete oder eine Beschäftigung von sehr kurzer Dauer war. Das könnten bestimmte geringfügige Nebenbeschäftigungen während der Schul- und Studienzeit oder der Familienzeit sein, die Tätigkeit von Werkstudierenden oder die lang zurückliegende Beschäftigung von Menschen, die sich später beruflich völlig neu orientieren.

Sollten Sie von einer solchen Befristung betroffen sein, sprechen Sie mich gerne an.