Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaub ist vererbbar (Urteile des EuGH vom 06.11.2018 C-569/16 und C-570/16)

Hat ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt seines Todes noch Urlaubsansprüche, weil er seinen ihm zustehenden Jahresurlaub nicht vollständig genommen hatte, haben seine Erben einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung dieses nicht genommenen bezahlten Jahresurlaubs.  Dieser Anspruch ergibt sich für deutsche Arbeitnehmer unmittelbar aus dem europäischen Recht, weil das deutsche Gesetz eine solche Vererbbarkeit des Urlaubsanspruchs nicht vorsieht. Dieses Recht können die Erben sowohl gegenüber öffentlichen als auch gegenüber privaten Arbeitgebern geltend machen und durchsetzen.