Rückabwicklung eines Kaufvertrages im Wege des „großen Schadensersatzes“ nach wegen desselben Mangels zuvor bereits erklärter Minderung ist ausgeschlossen (Bundesgerichtshof – Urteil vom 9. Mai 2018 – VIII ZR 26/17)

Zivilrecht
Sie haben ein Auto, einen Kühlschrank oder ein Möbelstück gekauft und stellen fest: „Irgendetwas ist nicht in Ordnung, die Kaufsache ist mangelhaft“. Was tun? Das Gesetz stellt Ihnen verschiedene Möglichkeiten zur Auswahl: Sie können in der Regel entweder die Sache behalten und den Kaufpreis mindern bzw. den Schaden ersetzt verlangen, den die gekaufte Sache durch den Mangel weniger wert ist. Oder Sie können sich vom Vertrag lösen. Hierbei können Sie entweder vom Vertrag zurücktreten, also die Kaufsache zurückgeben und den Kaufpreis erstattet bekommen oder ebenfalls Schadensersatz verlangen. Dieser beinhaltet jedoch ebenfalls die Rückgabe der Kaufsache und gleichzeitig müssen Sie die Vorteile, die Sie aus der gekauften Sache bereits gezogen haben, ersetzen. Geben Sie also beispielsweise das Auto zurück und verlangen Schadenersatz für alle Aufwendungen, die Sie für das Fahrzeug getätigt haben (Kaufpreis, Kosten der Zulassung etc.), müssen Sie dem Verkäufer, der das Fahrzeug zurücknehmen soll, Ersatz für die gefahrenen Kilometer bezahlen.
Doch Sie sollten sich im Vorfeld gut überlegen, für welche Alternative Sie sich entscheiden. Denn der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass der Käufer an die einmal getroffene Entscheidung gebunden ist. Mindert er zunächst den Kaufpreis, kann er zu einem späteren Zeitpunkt nicht vom Verkäufer verlangen, dass dieser die Kaufsache zurücknimmt und den Kaufpreis bzw. Schaden erstattet.
Sollten Sie einen Kaufvertrag über eine mangelhafte Sache abgeschlossen haben und Gewährleistungsansprüche geltend machen wollen, sprechen Sie mich gerne an.