Private Daten auf einem Facebook-Konto fallen nach dem Tod des Nutzers an die Erben (Urteil des BGH vom 12.07.2018, Az. III ZR 183/17)

Zivilrecht

Der BGH hat entschieden, dass Eltern einen Rechtsanspruch darauf haben, dass Facebook – oder andere vergleichbare Dienstanbieter wie Instagram, Twitter etc.  – ihnen den Zugang zum Benutzerkonto ihres Kindes und den darin befindlichen Kommunikationsinhalten gewährt. Rechtsgrundlage für diesen Anspruch ist der Nutzungsvertrag, der nach dem Tod des Kontoinhabers auf die Erben übergeht.Auch der Schutz der Persönlichkeitsrechte der Kommunikationspartner des Kindes lässt nach dem BGH keine andere Entscheidung zu.

Allerdings ist die Entscheidung nicht ganz so eindeutig, wie es auf den ersten Blick den Anschein hat.

Zum einen hat Facebook mittlerweile einige Vertragsklauseln etwa zum Zugang zum jeweiligen Account geändert bzw. angepasst. Hier ist bislang nicht entschieden, wie die neuen Klauseln juristisch zu beurteilen und ob sie inhaltlich und formal wirksam sind. Ob es zulässig ist, eine Fortführung des Kontos nach dem Tod des Nutzers – etwa unter dem Aspekt Schutzes des Persönlichkeitsrechts – durch Vertragsklauseln ganz auszuschließen, ist fraglich. Facebook plant allerdings wohl Schritte in diese Richtung.

Ungeklärt ist auch die Frage, wie es sich dann verhält, wenn die Erben kein Passwort zu dem jeweiligen Account haben. Es ist davon auszugehen, dass die Erben in diesem Fall wohl das Recht haben, Zugang etwa durch ein Zurücksetzen des Passworts zu erhalten. Entschieden hat der BGH hierüber bislang nicht.

Von Rechtssicherheit bei der Vererbung von Zugängen zur digitalen Welt kann noch keine Rede sein.

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