Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) – erster Beschluss eines deutschen Obergerichts zur Auswirkung der DSGVO auf die Veröffentlichung von Bildern, auf denen Personen abgebildet sind (OLG Köln, Beschl. v. 18.06.2018 – Az.: 15 W 27/18)

Zivilrecht

Das OLG Köln hat in seiner vielbeachteten Entscheidung festgestellt, dass das Kunsturhebergesetz (KUG) neben der DSGVO weiterhin Gültigkeit hat. § 23 KUG sieht vor, dass etwa Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Bilder von Versammlungen oder solchen, auf denen Personen nur als sogenanntes Beiwerk erscheinen, veröffentlicht werden können, auch wenn die Abgelichteten nicht eingewilligt haben. Dies gilt nach der Auffassung der Richter des OLG Köln auch weiterhin. Die Veröffentlichung entsprechender Bilder ist also auch weiterhin rechtlich zulässig. Eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Fotografierens selbst ist hiermit allerdings nicht verbunden.

OLG Köln, Beschl. v. 18.06.2018 – Az.: 15 W 27/18