Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen – Anforderungen an eine Patientenverfügung (Beschluss des BGH vom 14. November 2018 – XII ZB 107/18)

Zivilrecht

Der BGH hat in seinem Beschluss vom 14.11.2018 entschieden, dass eine wirksame Patientenverfügung gemäß § 1901a  Abs. 1 BGB, in welcher der Wunsch nach Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen formuliert ist, allein ausreicht und von Ärzten und Angehörigen zu akzeptieren und umzusetzen ist. Einer zusätzlichen Genehmigung dieses Wunsches des Betroffenen durch ein Betreuungsgericht gemäß § 1904 Abs. 2 BGB bedarf es nicht.

Der BGH hat damit klargestellt, dass für den Fall, dass ein Patient im Vorfeld in einer Patientenverfügung klar und unmissverständlich geregelt hat, welche ärztlichen Maßnahmen er wünscht und welche Behandlung in welcher konkreten Lebenssitution unterbleiben soll, diese Patientenverfügung ausreicht und es einer (weiteren) Einwilligung durch den Betreuer gemäß dem betreuungsgerichtlichen Genehmigungserfordernis nicht bedarf. Ärzte und Angehörige haben den in der Verfügung festgehaltenen Willen des Patienten zu respektieren und umzusetzen.

Entscheidend für die Wirksamkeit der Patientenverfügung ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshof eine Konkretisierung des Patientenwillens durch ein Bezugnehmen auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen sowie die konkrete Benennung der gewünschten bzw. abgelehnten medizinischen Behandlungen. Allgemeine Formulierungen wie „ein würdevolles Sterben ermöglichen“ oder „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ sind für sich allein nicht konkret genug und machen die Patientverfügung unbrauchbar.

Wichtig ist daher, die eigene Lebenssituation, etwa Vorerkrankungen, einzubeziehen und genau zu formulieren, in welcher Behandlungssituation, z. B. Endstadium uneilbarer Krankheit, oder bei welchen Krankeitsbildern, etwa Unfall oder Wachkoma, man sich welche konkreten Maßnahmen wünscht oder welche gerade nicht durchgeführt werden sollen.